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   VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10   

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https://dejure.org/2012,34216
VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10 (https://dejure.org/2012,34216)
VG Minden, Entscheidung vom 07.05.2012 - 10 K 3228/10 (https://dejure.org/2012,34216)
VG Minden, Entscheidung vom 07. Mai 2012 - 10 K 3228/10 (https://dejure.org/2012,34216)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1994 - 20 A 2575/93
    Auszug aus VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10
    - zu weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 - -, kann offenbleiben.

    Deshalb nimmt die herrschende Meinung, der sich die Kammer anschließt, an, dass die Folgepflicht aus § 72 TKG 2004 nur soweit reicht, wie sich die Planungen - insbesondere Umplanungen und Änderungsplanungen - des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrliche Interessen stützen können, d.h. auf verkehrsbezogene Gründe, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen - vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 - siehe auch VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01(2), NVwZ-RR 2002, 699, sowie Rathgeb, NVwZ 2012, 270, 274 -.

  • VG Darmstadt, 18.06.2001 - 5 G 749/01

    Kostentragungspflicht der Nutzer bei einer verkehrsbezogenen Änderung des

    Auszug aus VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10
    Deshalb nimmt die herrschende Meinung, der sich die Kammer anschließt, an, dass die Folgepflicht aus § 72 TKG 2004 nur soweit reicht, wie sich die Planungen - insbesondere Umplanungen und Änderungsplanungen - des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrliche Interessen stützen können, d.h. auf verkehrsbezogene Gründe, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen - vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 - siehe auch VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01(2), NVwZ-RR 2002, 699, sowie Rathgeb, NVwZ 2012, 270, 274 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2008 - 13 E 526/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Charakters einer

    Auszug aus VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10
    Namentlich liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 13 E 526/08 -, juris -.
  • VG Frankfurt/Main, 03.04.2008 - 3 K 570/08

    Örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Anspruch gegen den

    Auszug aus VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10
    - VG Berlin, Beschluss vom 29. März 2007 - 1 A 157.05 - (m.w.N.); VG Frankfurt, Beschluss vom 03. April 2008 - 3 K 570/08.F - -.
  • VG Berlin, 29.03.2007 - 1 A 157.05

    Örtliche Zuständigkeit - Rückzahlung einer Entschädigung für einen

    Auszug aus VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10
    - VG Berlin, Beschluss vom 29. März 2007 - 1 A 157.05 - (m.w.N.); VG Frankfurt, Beschluss vom 03. April 2008 - 3 K 570/08.F - -.
  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von

    Umstritten ist, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert wird, diese Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen muss (so z. B. Schütz, Geppert/Schütz, Beck" scher TKG-Kommentar, § 72 Rn. 12 m.w.N; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37 ; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 453/87 - NVwZ-RR 1989, 105 f., bejahend VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.07.1983 - 10 S 1563/82 - ; a.A. Stelkens, aaO, § 72 Rn. 29 m.w.N.).

    Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).

  • OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20

    Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Auch aus der durch die Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Mai 2012 - 10 K 3228/10 - ergibt sich nicht, dass die Hauptmotivation der Gesamtplanung ausschlaggebend sei und zwischen dem originären Verkehrsinteresse des Straßenbaulastträgers einerseits und Stadtentwicklungszielen andererseits zu unterscheiden wäre.
  • VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19

    Folge- und Folgekostenpflicht des Telekommunikationsunternehmens bei Änderung

    Anders als etwa in den Fällen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25. November 1994 - 11 K 8890/93 -, Archiv für Post und Telekommunikation 1995, S. 338 ff., Orientierungssatz zitiert nach juris), das die Folgekostenpflicht bei Ursächlichkeit des repräsentativen Umbaus des Eingangsbereichs eines Museums für die Verlegung von Fernmeldekabeln verneinte, des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01 (2) -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2002, S. 699 f.), in dem Schaltschränke die attraktive Neugestaltung einer Fußgängerzone optisch zu beeinträchtigen drohten, des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 7. Mai 2012 - 10 K 3228/10 -, juris Rdnr. 39), in dem eine Straße - mit praktischen Folgen für Telekommunikationslinien - tiefer gelegt wurde, um eine Randbebauung zu erleichtern, sowie schließlich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (a. a. O.), in dem der Uferbereich eines als Wasserstraße geltenden Bachs einschließlich der dort verlegten Telekommunikationsleitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes (und nicht zur Erleichterung des Schiffsverkehrs) zu ändern war, lagen im Streitfall verkehrsbezogene Anlässe zum Handeln vor, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als aufgabengemäß für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Bürgersteigen verantwortliche Straßenbaulastträgerin betrafen.
  • VG München, 15.07.2020 - M 31 K 17.3817

    Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

    Der für die Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO notwendige Ortsbezug der Klage ist auch bei schuldrechtlichen und schuldrechtsähnlichen (Erstattungs-) Ansprüchen, zu denen auch zuwendungsrechtliche Ansprüche gehören, zu bejahen, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden und damit zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.5.2017 - 3 AV 2/16 - juris Rn. 7 ff.; BVerwG, U.v. 28.6.2000 - 11 C 13/99 - juris Rn. 27; HessVGH, B.v. 30.8.2007 - 6 A 883/07 - juris Rn. 46 ff.; VG München, B.v. 3.9.2019 - M 12 K 19.4062 - juris Rn. 4; VG Minden, U.v. 7.5.2012 - 10 K 3228/10 - juris Rn. 26 ff.; VG Frankfurt, B.v. 3.4.2008 - 3 K 570/08.F - juris Rn. 3).
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